Wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV.


Sehr geehrte Damen und Herren, 

ab dem 01.01.1999 ist jeder Betreiber von Getränkeschankanlagen für die Einhaltung der wiederkehrenden Prüfung selbst verantwortlich.

In der Neufassung der Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV. vom 19. Juni 1998 wird im § 12 ausgeführt !

(1.) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke und Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei Jahre 
wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen.

Der Betreiber hat die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen.
Der Sachkundige hat über die Prüfung und deren Ergebnis eine Bescheinigung im Betriebsbuch zu erteilen.

Darüber hinaus gehende Überprüfungen der Behörden, insbesondere auf der Grundlage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.

Das bedeutet, das die Behörde ab dem 01.01. 1999 nicht mehr wie üblich die wiederkehrende Prüfung durchführt.

Die Behördenvertreter werden nunmehr die Betriebsbücher überprüfen, ob die Prüfung rechtzeitig von einem dafür ausgebildeten Sachkundigen vorgenommen wurde.

Bei Verstößen gegen die Prüffrist können “Fristen oder Bußgelder “ erhoben werden, sogar der Betrieb der Schankanlage, bis zur durchgeführten wiederkehrenden Prüfung kann untersagt werden.

In meinem Betrieb ist Herr Helmut Biller als einer der ersten freien, bundesweit zugelassenen Sachkundigen tätig, welcher als Schankanlagenkontrolleur im Umkreis NRW, wiederkehrende - Prüfungen gemäß § 12 SchankV. durchführt. 

 

Auszug aus § 12 SchankV.  - Wiederkehrende Prüfung
 

(2.) Getränke und Grundstoffbehälter der Gruppe II b oder IV b sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung und alle zehn Jahre einer Druckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IV a sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung durch den Sachkundigen zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall 

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
 

(3.) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung.
Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen 
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung dioe Bauprüfung, 
2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung länger als zwei Jahre zurück liegt.
 

(4.) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor der Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
 

(5.) Ist bei einem Getränke oder Grundstoffbehälter eine ausserordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluss der ausserordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
 

(6.) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter darf nach Ablauf der für eine wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt worden ist und wenn der Sachverständige oder Sachkundige bescheinigt hat, dass der Getränke- oder Grundstoffbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen der Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.
 

(7.) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, dass sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungsgemässen Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der dem Getränke- oder Grundstoffbehälter in Betrieb nehmen will.
 

(8.) Hat der Sachverständige oder Sachkundige, der den Getränke-oder Grundstoffbehälter geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 
 

 

Sachkundiger nach § 16 SchankV.


Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden kann ist nur, wer 

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür beitet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt und die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilt, 

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, 

3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, 

4. über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und 

5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.