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Wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV.
ab dem 01.01.1999 ist jeder Betreiber von Getränkeschankanlagen für die Einhaltung der wiederkehrenden Prüfung selbst verantwortlich. In der Neufassung der Getränkeschankanlagenverordnung – SchankV. vom 19. Juni 1998 wird im § 12 ausgeführt ! (1.) Getränkeschankanlagen,
ausgenommen Getränke und Grundstoffbehälter, unterliegen alle
zwei Jahre
Der Betreiber hat die wiederkehrende
Prüfung zu veranlassen.
Darüber hinaus gehende Überprüfungen der Behörden, insbesondere auf der Grundlage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt. Das bedeutet, das die Behörde ab dem 01.01. 1999 nicht mehr wie üblich die wiederkehrende Prüfung durchführt. Die Behördenvertreter werden nunmehr die Betriebsbücher überprüfen, ob die Prüfung rechtzeitig von einem dafür ausgebildeten Sachkundigen vorgenommen wurde. Bei Verstößen gegen die Prüffrist können “Fristen oder Bußgelder “ erhoben werden, sogar der Betrieb der Schankanlage, bis zur durchgeführten wiederkehrenden Prüfung kann untersagt werden. In meinem Betrieb ist Herr Helmut Biller als einer der ersten freien, bundesweit zugelassenen Sachkundigen tätig, welcher als Schankanlagenkontrolleur im Umkreis NRW, wiederkehrende - Prüfungen gemäß § 12 SchankV. durchführt.
Auszug aus § 12 SchankV.
- Wiederkehrende Prüfung
(2.) Getränke und Grundstoffbehälter der Gruppe II b oder IV b sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung und alle zehn Jahre einer Druckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IV a sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung durch den Sachkundigen zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall 1. verlängern, soweit die Sicherheit
auf andere Weise gewährleistet ist, oder
(3.) Die Fristen der inneren
Prüfungen und der Druckprüfungen nach Abs. 2 laufen vom Tag der
ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag
der erneuten Abnahmeprüfung.
(4.) Ist ein Getränke-
oder Grundstoffbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung
stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor der
Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
(5.) Ist bei einem Getränke
oder Grundstoffbehälter eine ausserordentliche Prüfung durchgeführt
worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung
mit dem Abschluss der ausserordentlichen Prüfung, soweit diese der
wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(6.) Ein Getränke- oder
Grundstoffbehälter darf nach Ablauf der für eine wiederkehrende
Prüfung geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfung
fristgerecht durchgeführt worden ist und wenn der Sachverständige
oder Sachkundige bescheinigt hat, dass der Getränke- oder Grundstoffbehälter
nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen der Prüfungen zu
stellenden Anforderungen entspricht.
(7.) Hat der Sachverständige
oder Sachkundige festgestellt, dass sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter
nicht in ordnungsgemässen Zustand befindet, so entscheidet die zuständige
Behörde auf Antrag dessen, der dem Getränke- oder Grundstoffbehälter
in Betrieb nehmen will.
(8.) Hat der Sachverständige
oder Sachkundige, der den Getränke-oder Grundstoffbehälter geprüft
hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene
Prüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
Sachkundiger nach § 16 SchankV.
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür beitet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt und die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilt, 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, 3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, 4. über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und 5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
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