Für unsere Kunden sind wir immer erreichbar, daher nutzen auch Sie unsere Notfallrufnummer im Falle eines Falles:
Handy: 0163 / 289 25 72
oder alternativ Email:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Gesetze
Service - Inhalt folgt!
CO2 eine tödliche Gefahr!
Kohlendioxid (CO2) ist das meistverwendete Gas zum Betreiben von Schankanlagen. Es besitzt aber eine toxische Eigenschaft, die schon bei geringen Konzentrationen gesundheitsschädlich ist. Die Folgen können Schwindelgefühle und Krämpfe bis hin zur schnellen Bewusstlosigkeit und der Tod sein.
Gesundheitsgefährdung und Symptome CO2 [Download]
Gesetzliche Regelungen
Als besondere Schutzmaßnahmen werden in Aufstellungsräumen eine permanente Lüftung-/Bodenabsaugung, oder alternativ die Installation eines Gaswarnsystems vorgeschrieben. Begehbare Kühlraumzellen sind, unabhängig vom Aufstellungsort, immer abzusichern! Heute ist prinzipiell EU-weit unabhängig von der Gewerbeart, jeder Arbeitsplatz so sicher zu stellen, dass keine Gefährdung durch CO2 auftreten kann (BetrSichV).
Geeignetes Gaswarngerät
Gaswarngerät für Kohlendioxid nach DIN 6653-2
Installation und Betrieb: BGR/GUV-R 228 Anhang 1
KUNDO xT Service Partner!
Getränkeschankanlagen müssen sicherheitstechnisch durch "Befähigte Personen" geprüft werden, insbesondere damit die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile vorhanden und funktionsfähig sind (z.B. Sicherheitsventil am Druckminderer, technische Maßnahmen zum Personenschutz).
Durch die Prüfungen sollen Beschädigungen sowie Mängel rechtzeitig erkannt und behoben werden, damit es während des Betriebes nicht zu gefährlichen Situationen wie unbeabsichtigtem Gasaustritt kommen kann.
Befähigte Personen für die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen sind wir! Und/oder - Personen, die durch ihre
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Getränkeschankanlage verfügen muss. Zum Beispiel Personen, die nach dem Grundsatz BGG/GUV-G 968 ausgebildet worden sind.
Prüfungen sind vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend erforderlich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die Durchführung der Prüfungen hat der Arbeitgeber bzw. Unternehmer zu veranlassen.
Was versteht man unter „Prüfung“ einer Getränkeschankanlage?
Prüfungen laufen in der Regel nach folgendem Schema ab:
Prüfung ist
Zu 1.
Der Ist-Zustand umfasst den durch die Prüfung festgestellte sicherheitsrelevante Zustand der Getränkeschankanlage.
Zu 2.
Der Soll-Zustand ist der durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegte sichere Zustand für den weiteren Betrieb. Dabei wird z.B. berücksichtigt, ob wirksame Maßnahmen gegen unkontrolliert austretendes Schankgas getroffen sind. Im Rahmen des Vergleichs von Ist- und Soll-Zustand werden Abweichungen bei festgelegten sicherheitstechnischen Parametern ermittelt.
Zu 3.
Durch die Bewertung der Abweichungen wird festgestellt, ob die Getränkeschankanlage ohne zusätzliche Maßnahmen weiter sicher betrieben werden kann. Gegebenenfalls müssen vor der weiteren Nutzung entsprechende Veränderungen (baulich, gerätetechnisch, organisatorisch) durchgeführt werden, ohne die ein Weiterbetrieb nicht erfolgen darf.
Für eine verbesserte Aufklärung bei den Betreibern von Getränkeschankanlagen, hat die BGN einen neunen Flyer veröffentlicht.
[Download]
Zu unseren permanenten Leistungen gehören:
DIN 6650-6, LMHV,ASI 6.84/09 , 6.83/08 , 6.80/08 (Lebensmittel-Hygiene-Verordnung), (Arbeits Sicherheit Information)
Jährlich: Personalunterweisung gemäß §9 Betriebssicherheitsverordnung